Planungsrecht.
Von Beginn an waren sich alle Beteiligten einig, dass das Planungsrecht für eine Bebauung der Marienstraße nur durch einen Bebauungsplan hergestellt werden kann und muss. Deshalb wurde die Aufstellung eines B-Planes beschlossen. Dieser Beschluss besteht bis heute. Die derzeitig praktizierte Verfahrensweise über §34 ist nach Meinung von Experten rechtswidrig, weil wesentliche Voraussetzungen dafür nicht bestehen. §34(1) besagt: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt… Das Ortbild darf nicht beeinträchtigt werden. Was da gegenwärtig aufgebaut wird, widerspricht diesen Festlegungen fundamental in allen Punkten. Die planungsrechtliche Beurteilung als Grundlage dafür lieferte eine Mitarbeiterin aus der dritten Reihe der zuständigen Amtsebene. Das spricht für die erkannte Brisanz dieser Problematik. Die eigentlich Zuständigen haben die heiße Kartoffel nicht angefasst. Da die Klageberechtigung in solchen Fällen eingeschränkt ist, gilt der Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter. In dieser Suppe kocht das Ganze. Künstliche Zahlen
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